Pressemitteilung Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Do 31.07.2003
Bundesministerin Renate Schmidt: Bundeseinheitliche Altenpflegeausbildung setzt neue Maßstäbe
Das Altenpflegegesetz des Bundes tritt am 1. August 2003 in Kraft
Ab morgen wird die Altenpflegeausbildung bundesweit einheitlich durchgeführt. Das neue Altenpflegegesetz löst die bisherigen unterschiedlichen Ausbildungsregelungen der Länder ab und schafft erstmals bundesweit gleiche Rahmenbedingungen. Es sichert eine Ausbildung auf hohem Niveau und beschreibt ein modernes Berufsbild der Altenpflege.
Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Renate Schmidt: "Altenpflege ist im Hinblick auf die demografische Entwicklung ein Dienstleistungsberuf mit Zukunft. In Deutschland sind über 2 Millionen Menschen auf Pflege angewiesen. Rund 125.000 Altenpflegerinnen und Altenpfleger sind in den Pflegeeinrichtungen beschäftigt, die Nachfrage steigt. Als Antwort auf den ständig steigenden Fachkräftebedarf in der Altenpflege brauchen wir das Altenpflegegesetz des Bundes dringender denn je. Ich hoffe, dass gerade auch junge Frauen und Männer die Chancen, die dieser Beruf bietet, noch stärker wahrnehmen. Ich appelliere an die Altenpflegeschulen und die Ausbildungsstätten, die Möglichkeiten des Gesetzes, eine moderne und praxisorientierte Ausbildung anzubieten, umfassend zu nutzen. Das neue Gesetz ist eine wichtige Grundlage dafür, dass der Altenpflegeberuf die ihm längst zustehende gesellschaftliche Wertschätzung als professionelle Dienstleistung erfährt."
Die wesentlichen Regelungen im Altenpflegegesetz und in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers:
- Ausbildungsziele und -inhalte: Diese sind ausgerichtet auf eine umfassende Befähigung zur Pflege alter Menschen mit Schwerpunkten in der Behandlungspflege und auf dem Gebiet der sozialpflegerischen Betreuung.
- Zugangsvoraussetzungen: Bedingung für eine Ausbildung ist der Realschulabschluss, ein als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss oder eine zehnjährige Schulbildung, die den Hauptschulabschluss erweitert. Personen mit Hauptschulabschluss werden zugelassen, wenn sie eine anderweitige Berufsausbildung nachweisen oder den Altenpflegehelfer- bzw. Krankenpflegehelferberuf erlernt haben.
- Dauer der Ausbildung: Sie beträgt drei Jahre. Dies gilt auch für Umschülerinnen und Umschüler. Eine Teilzeitausbildung ist möglich.
- Ausbildungsvergütung: Die Schülerinnen und Schüler haben Anspruch auf eine angemessene Ausbildungsvergütung während der gesamten Ausbildungszeit.
- Struktur der Ausbildung: Der Unterricht umfasst 2.100 Stunden, die praktische Ausbildung 2.500 Stunden. Die Altenpflegeschule trägt die Gesamtverantwortung. Die verantwortliche Ausbildungsstätte schließt als Träger der praktischen Ausbildung mit der Schülerin oder dem Schüler einen Ausbildungsvertrag ab.
- Praktische Ausbildung: Mindestens 2.000 Stunden müssen in zwei Pflichtstationen (stationär, ambulant) absolviert werden. Weitere Ausbildungsabschnitte in anderen Einrichtungen der Altenpflege und Altenhilfe sind möglich. In den Ausbildungsstätten müssen Praxisanleiterinnen oder -leiter sein, die die Schülerinnen und Schüler begleiten. Die Ausbildung wird auf der Grundlage eines Ausbildungsplans durchgeführt. Die Leistungen der Auszubildenden in der praktischen Ausbildung werden benotet.
- Schulische Ausbildung: Der Unterricht wird inhaltlich neu gestaltet. Das schulische Lernen wird stärker auf konkretes berufliches Handeln ausgerichtet. Die bisherigen Fächer werden durch Lernfelder ersetzt, die sich aus den beruflichen Aufgabenstellungen und den Handlungsabläufen der Praxis ableiten. Die Schülerinnen und Schüler erhalten Jahreszeugnisse.
- Staatliche Prüfung: Sie umfasst einen schriftlichen, mündlichen und praktischen Teil.
- Schutz der Berufsbezeichnung: Die zuständige Behörde erteilt den Absolventinnen und Absolventen auf Antrag die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Altenpflegerin" bzw. "Altenpfleger".
- Übergangsregelungen: Diese gelten für bisherige Ausbildungsabschlüsse und begonnene Ausbildungen.
Ergänzende Vorschriften ergeben sich aus den Ausführungsbestimmungen der Länder, die für die Umsetzung des Gesetzes zuständig sind.
Zum Altenpflegegesetz wird es noch im August eine Neubekanntmachung geben. Weitere Einzelheiten zum Gesetz finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter
www.bmfsfj.de.
Quelle: www.bmfsfj.de.